Die Grenzgängerbewilligung ( Ausweis G )

Grenzgänger aus Deutschland sind Deutsche, die ihren Wohnsitz Deutschland haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Deutsche Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal nach Deutschland zurückkehren.

Grenzgängern wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die Mobilität gewährt. Ein Grenzgänger hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, wenn er sich während der Übergangsfrist geltenden Bedingungen hält. Die Bewilligung selbst wird durch den Arbeitgeber beantragt (Fremdenpolizei/Ausländerbehörde). Die Bearbeitung beträgt in der Regel zwei bis drei Wochen. Sie benötigen eine Wohnsitzbescheinigung und ein Passfoto. Die EG/EFTA Bewilligung ist fünf Jahre gültig, sofern ein unbefristeter oder mindestens 1 Jahr lang gültiger Arbeitsvertrag vorliegt. Ansonsten richtet sich die Gültigkeitsdauer der Bewilligung nach derjenigen des Arbeitsvertrags.


Seit 1.6.02 (Inkrafttreten bilaterales Abkommen EU-Schweiz, Personenfreizügigkeitsabkommen) gibt es zwei Arten von Grenzgängern:

a) den/die GrenzgängerIn, der/die täglich zur Arbeit in die Schweiz fährt 

   und am Abend wieder zurückkehrt nach Deutschland

b) den/die GrenzgängerIn, der /die während der Woche in der Schweiz wohnt,

   und am Wochenende wieder zurück nach Deutschland fährt   ( n e u )

In beiden Fällen ist der Grenzgänger (sofern es sich um eine G-Bewilligung handelt) normalerweise in Deutschland steuerpflichtig !

(Da die Meinung der Finanzämter hier jedoch nicht einheitlich ist, bitten wir das mit Ihrem Finanzamt, bzw. mit Ihrem Steuerberater zu klären. Lassen Sie sich die Entscheidung in jedem Fall – insbesondere, wenn Sie die Auskunft erhalten, daß Sie in der Schweiz, und nicht in Deutschland, steuerpflichtig seien – unbedingt schriftlich geben. Nur in diesem Fall entsteht ein "Verwaltungsakt" demzufolge Sie einen Finanzbeamten ggf. belangen, oder Ihren Steuerberater haftbar machen können !)

Keine richtigen Grenzgänger sind Personen mit einer 120-Tagebewilligung. Sie unterliegen aber auch nicht der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, und können sich daher sowohl in der Schweiz, wie auch in Deutschland krankenversichern.